Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

BGB § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers

BGB § 1142 Befriedigungsrecht des Eigentümers

[ Auszug: (1) Der Eigentümer ist berechtigt, den Gläubiger zu befriedigen, wenn die Forderung ihm gegenüber fällig geworden oder wenn der persönliche Schuldner zur Leis ... ]